· Fachbeitrag · Gesundheitsdatenschutz
Einwilligung und Datenschutzerklärung ‒ darauf müssen Sie achten!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Björn Papendorf, Münster, kwm-rechtsanwaelte.de, und Dr. Sebastian Schulz, Münster, ieQ-health.de
| Auch und vor allem Zahnarztpraxen sind von den beiden Regelungsinstituten „Einwilligung“ und „Datenschutzerklärung“ nach Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) betroffen. Hier konkrete Beispiele, wie Sie die besonders sensiblen persönlichen Daten Ihrer Patienten behandeln können. |
Diese Gesundheitsdaten darf der Zahnarzt abfragen
Für Gesundheitsdaten, wie sie in einer zahnärztlichen Praxis täglich entstehen und verarbeitet werden, gelten im Rahmen der DS-GVO über Art. 9 Abs. 1 folgende Besonderheiten:
- „Gesundheitsdaten“ sind nach Art. 4 Nr. 15 DS-GVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.
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