11.08.2021 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Kein Schmerzensgeld für die falsche Zahnfarbe!
| Eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese stellt lediglich einen ästhetischen Mangel dar. Die Zuerkennung von Schmerzensgeld kommt hierfür nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn der Patient wegen dieses Mangels den Austausch des Zahnersatzes verlangt (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Urteil vom 11.05.2021, Az. 4 U 1122/20). |
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