· Haftungsrecht
Zahnarzt haftet für Fehler des Zahntechnikers!
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Der Zahntechniker fertigte die Prothetik aus ungeeignetem Material ‒ was die Zahnärztin nicht in Auftrag gegeben hatte und auch nicht wusste. Trotzdem musste sie für die Pflichtverletzung des Zahntechnikers haftungsrechtlich gegenüber dem Patienten einstehen. So hat es das Landgericht (LG) Köln in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26.10.2021 (Az. 3 O 6/20) entschieden. |
Der Sachverhalt
In dem vom LG Köln entschiedenen Fall ging es um eine zahnärztliche Behandlung im Jahre 2017. Die Zahnärztin hatte bei dem Patienten (laut Urteilstext) „eine mit fünf Teleskopkronen an den Zähnen 15, 14 und 23 bis 25 getragene Modellgussprothese mit ersetzten Zähnen für 18‒16 und 22‒23“ [sic.] eingesetzt. Die Teleskopkronen waren vom Zahntechniker aus Polyetheretherketon (PEEK) gefertigt worden. Im Folgenden zeigte sich der Patient mit der Oberkiefer-Mittellinie unzufrieden. Außerdem fielen zwei Teleskopkronen ab. Die Zahnärztin unternahm eine Reihe von Verbesserungsversuchen, wodurch jedoch ein für den Patienten zufriedenstellendes Ergebnis nicht mehr erreicht werden konnte. Dieser ließ durch einen anderen Behandler eine komplette Neuversorgung vornehmen.
Mit seiner Klage machte der Patient gegenüber der Zahnärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend. Seine Vorwürfe im Prozess: Bei der Prothese sei unsauber gearbeitet worden, weshalb diese für ihn gänzlich unverwertbar gewesen sei. Darüber hinaus habe ihn die Zahnärztin nicht über die Verwendung des Materials PEEK informiert, was ohnehin für die vorliegende prothetische Versorgung ungeeignet gewesen sei.
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