· Heilmittelwerberecht
BGH untersagt generelle Werbung für Fernbehandlung auch nach neuem Recht
von RA Martin W. Huff, Geschäftsführer RAK Köln, LLR Rechtsanwälte Köln
| Auch nach der seit dem 19.12.2019 geltenden Neuregelung des § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) bleibt es bei dem grundsätzlichen Verbot der allgemeinen Werbung mit der ärztlichen Fernbehandlung. Vielmehr darf mit der Fernbehandlung nur geworben werden, wenn für die Fernbehandlung nach medizinischen Standards ein persönlicher Kontakt nicht erforderlich ist. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.12.2021 (Az. I ZR 146/20 ). Damit hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ihr Klageverfahren auch in dritter Instanz gewonnen. Obwohl die schriftlichen Urteilsgründe erst in einiger Zeit vorliegen werden, ergibt sich die wesentliche Argumentation des BGH aus dessen Presseerklärung und aus den Urteilen der Vorinstanzen. |
Was war passiert?
Die private Krankenversicherung (PKV) ottonova warb auf ihrer Internetseite ottonova.de mit der Aussage „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App“ für die von einer kooperierenden PKV angebotene Leistung eines „digitalen Arztbesuchs“ mittels einer App bei in der Schweiz ansässigen Ärzten ‒ dort ist die Fernbehandlung weitgehend erlaubt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen nach § 9 HWG und nahm die Krankenversicherung auf Unterlassung dieser Werbung in Anspruch. Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg, auch unter der mittlerweile geltenden Neuregelung des § 9 HWG, der jetzt lautet:
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„Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“ |
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