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  • · Fachbeitrag · Honorar


    Honoraranspruch des Zahnarztes entfällt nur bei völliger Unbrauchbarkeit von Zahnprothetik


    von RA Marc Strüder, Rechtsanwälte Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum, www.klostermann-rae.de

    | Wer als Patient eine Krone jahrelang trägt, zeigt deutlich, dass sie für ihn nicht völlig wertlos ist. Daher muss er sie auch bezahlen. Dies ist das Fazit eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 4. Februar 2013 (Az. 1 U 50/12, Abruf-Nr. 131186 ). Der Zahnarzt hat nämlich grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht. Um dieses auszuüben, muss der Patient ihm jedoch auch ermöglichen, seine Arbeiten zu korrigieren und notfalls eine neue Krone herzustellen. Gibt der Patient dem Zahnarzt gar nicht erst diese Möglichkeit, behält der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch. |

    Patientin trug Prothetik seit neun Jahren


    In der OLG-Entscheidung trug eine Patientin die objektiv mangelhafte Frontzahnprothetik fast neun Jahre lang. Daraus schloss das Gericht, dass die Prothetik keinesfalls gänzlich unbrauchbar und wertlos gewesen sein kann. Im Prozess kamen sämtliche konsultierte Zahnärzte zu dem Schluss, dass die vorhandene Prothetik immer noch deutlich besser gewesen wäre als ein Provisorium, gegen das die Prothetik hätte ausgetauscht werden müssen.


    PRAXISHINWEIS |  Bemerkenswert ist der vorliegende Fall insoweit, als das Gericht dem Zahnarzt zwar das Honorar zusprach, ihn jedoch zugleich wegen der fehlerhaften Behandlung zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilte.

    Weitere Entscheidung des OLG Celle auf gleicher Linie


    In einer weiteren Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 15. Februar 2013, Az. 1 U 87/12, Abruf-Nr. 131187) trug die Patientin die Krone fast sechs Jahre. Hierbei resümierte der Sachverständige, dass die Prothetik derart mangelhaft sei, dass die Krone hätte neu angefertigt werden müssen, da eine Nachbearbeitung nicht möglich gewesen sei. Wegen der langen Tragedauer folgerten die Richter, dass die prothetische Leistung - trotz objektiver Mangelhaftigkeit - aus rechtlichen Gesichtspunkten weder irreparabel fehlerhaft war noch eine Neuanfertigung der Patientin unzumutbar gewesen wäre. 


    Das OLG führt wörtlich aus: „Der Honoraranspruch eines Zahnarztes für zahnprothetische Leistungen entfällt wegen seines dienstvertraglichen Charakters nur dann, wenn die erbrachte Leistung nutzlos bzw. völlig wertlos und unbrauchbar ist. Ob das der Fall ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob der Patient die Prothetik nutzt oder nutzen kann.“


    FAZIT |  Die beiden OLG-Entscheidungen zeigen: Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt nur dann, wenn sein Arbeitsergebnis völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung unmöglich und für den Patienten unzumutbar ist. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Patient die Krone über Jahre hinweg trägt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 24 | ID 38657980