· Fachbeitrag · Honorar
Verschenken Sie kein Geld: Welchen Hinweis Ihre Privatliquidation enthalten sollte!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www. spkt.de
| Wie bei Schuldnern im „normalen“ Geschäftsleben ist es auch bei den Patienten einer Zahnarztpraxis um die Zahlungsmoral nicht immer gut bestellt. Zur Durchsetzung unbezahlter Liquidationen empfiehlt sich ein bestimmter Hinweis auf den Rechnungen, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Längst nicht alle Abrechnungsstellen haben die aktuelle Rechtslage umgesetzt. Auch der Zahnarzt sollte mit dem Thema vertraut sein, um Honorarausfälle zu verhindern. |
Einfache Zahlungsfrist in der Rechnung genügt nicht
Schon mit Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07, Abruf-Nr. 073629) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Schuldner nicht in Verzug gesetzt wird, wenn die Rechnung die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels enthält. Nicht ausreichend sind daher Formulierungen in Rechnungen wie „Bitte den Rechnungsbetrag bis zum (...) ausgleichen“ oder „Die Überweisung ist bis zum (...) auf das angegebene Konto zu leisten“.
Verbraucherbelehrung erforderlich
Damit der Patient als Verbraucher durch die Rechnung in Verzug gesetzt werden kann, ist eine Verbraucherbelehrung gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Den dortigen Anforderungen würde zum Beispiel folgender Hinweis am Ende der Rechnung genügen:
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