· Fachbeitrag · Honorar
Zahnärztliche Leistungen ohne Bezahlung: Der Umgang mit zahlungsunwilligen Patienten
von Dr. Sandra Kanzow-Guntermann, Fachanwältin für Medizinrecht, Spaetgens Rechtsanwälte, www.spaetgens.com
| Sicherlich ist es auch schon in Ihrer Zahnarztpraxis vorgekommen, dass Sie Patienten privat behandelt haben und anschließend auf den Material- und Ihren Honorarkosten sitzen geblieben sind. Kann man den Einzelfall - wenn es sich denn „nur“ um eine geringe Forderung handelt - noch zähneknirschend verschmerzen, wird es umso ärgerlicher, wenn Sie immer wieder auf hohen Forderungen sitzen bleiben. Die Frage ist also, was Sie tun sollten, um eine bessere Zahlungsmoral zu erreichen, auf bekannte „Nichtzahler“ gar nicht erst reinzufallen, und welche Schritte zur Vorbereitung der klageweisen Geltendmachung nötig sind. Hier bieten sich folgende Maßnahmen an: |
1. Stellen Sie Ihre Leistungen zeitnah in Rechnung
Erhält der Patient die Rechnung unmittelbar nach der Leistungserbringung, so hat er seine Zahnschmerzen und Ihre erfolgreiche Behandlung noch gut in Erinnerung und weiß, dass Sie es waren, die Ihm geholfen haben. Er wird eher gewillt sein, zu zahlen, als wenn er die Rechnung erst Monate später erhält. Mit einer raschen Rechnungserstellung zeigen Sie auf: So zügig wie Sie dem Patienten die Rechnung haben zukommen lassen, so zügig erwarten Sie auch den Ausgleich der Rechnung. Sie signalisieren: Ich lasse auch mit weiteren Schritten (Mahnung, Klage) nicht lange auf mich warten.
2. Befindet sich der Patient weiter bei Ihnen in Behandlung?
Nutzen Sie diesen Umstand. Nichts spricht dagegen, den Patienten auf seine ausstehende Rechnung hinzuweisen und ihn an die Zahlung zu erinnern. Sie können ihm auch anbieten, den noch ausstehenden Rechnungsbetrag direkt in bar in Ihrer Praxis zu zahlen. Gerade in einem persönlichen Gespräch können Sie die Hinderungsgründe für eine Zahlung erfragen und gemeinsam mit ihm Lösungsmöglichkeiten entwickeln. Befindet sich der Patient beispielsweise in einem finanziellen Engpass, können Sie mit ihm eine Ratenzahlung vereinbaren. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich erfolgen.
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