Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorar

    Zum Honoraranspruch des Zahnarztes bei rechtswidrigem Eingriff

    von RAin Susanne Schuster, LL.M., Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, Gießen, www.hfbp.de

    | Der Patient wird behandelt, der Zahnarzt stellt die Rechnung: Doch statt zu bezahlen wendet der Patient ein, die Behandlung sei eine rechtswidrige Körperverletzung gewesen, weil er nicht aufgeklärt worden sei und somit nicht in die Behandlung habe einwilligen können - er müsse also nicht zahlen. Mit einem solchen Fall, der zunächst vor dem Landgericht (LG) und später vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. spielte, hatte sich das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 17. April 2012 (Az. 1 BvR 3071/10, Abruf-Nr. 131188 ) zu beschäftigen. |

     

    Letztlich ging es also um die Frage, ob bei einer fehlenden Einwilligung des Patienten infolge einer mangelhaften oder fehlenden Eingriffsaufklärung der Honoraranspruch des Zahnarztes entfällt, weil die Behandlung eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt. Dies wurde bisher weder von den Gerichten noch in den juristischen Kommentaren abschließend geklärt.

     

    • Hintergrund

    Der Behandlungsvertrag eines Zahnarztes stellt einen Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, weshab er keinen Erfolg seiner zahnärztlichen Bemühungen schuldet. Der Zahnarzt behält grundsätzlich auch dann seinen vollen Honoraranspruch, wenn die Behandlung aufgrund seiner fehlerhaften Leistung erfolglos geblieben ist oder sich Risiken verwirklicht haben. Er hat die zahnärztliche Leistung allerdings mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Beruht ein Behandlungsmisserfolg auf einer schuldhaften Fehlleistung des Zahnarztes, kann der Patient unter Umständen gegen den Honoraranspruch mit einem Gegenanspruch auf Schadenersatz aufrechnen.