05.07.2018 · Fachbeitrag · Honorarabtretungen
BSG: KZV darf kein generelles Abtretungsverbot für vertragszahnärztliche Honoraransprüche aussprechen
| In drei Verfahren wurde vor dem Bundessozialgericht (BSG) um die Wirksamkeit einer Vorschrift in der Abrechnungsordnung der KZV Rheinland-Pfalz gestritten. Diese sieht vor, dass die Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZV nur wirksam wird, wenn sie der KZV schriftlich angezeigt wird und ein Kreditinstitut Zessionar (= Forderungserwerber) ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen entschied das BSG nun, dass ein so weitreichender Abtretungsausschluss unverhältnismäßig und damit unwirksam ist (Urteil vom 27.06.2018, Az. B 6 KA 38/17 R). |
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