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  • · Infektionsschutz

    Ungeimpfte Kliniksekretärin scheitert mit Eilantrag: Gesundheitsamt durfte Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen

    Bild: Stop / Oatsy40 / CC CC BY 2.0 / flickr.com

    | Das vom Gesundheitsamt Gelsenkirchen gegen eine nicht gegen COVID-19 geimpfte Krankenhaussekretärin verhängte Verbot, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder dort tätig zu werden, bleibt gültig. Die Sekretärin scheiterte mit ihrem Eilantrag auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.09.2022, Az. 13 B 859/22). |

     

    Da die Sekretärin dem Klinikträger keinen Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt hatte, hatte dieser das Gesundheitsamt informiert (vgl. iww.de/zp > Abruf-Nr. 48622408). Das Gesundheitsamt hatte der Sekretärin daraufhin verboten, das Krankenhaus zu betreten oder dort zu arbeiten.

     

    • So begründete das OVG NRW die Rechtmäßigkeit des behördlichen Betretungs- und Tätigkeitsverbots
    • Das Bundesverfassungsgericht habe bestätigt, dass Betretungs- und Tätigkeitsverbote wegen fehlenden COVID-19-Impfnachweises verfassungsmäßig seien (Beschluss vom 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21).
    • Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seither nicht derart geändert, dass eine Impfung nicht mehr vor einer Übertragung des Virus schütze. Insbesondere sei seit Anfang September 2022 auch ein an die Omikron-Variante angepasster Impfstoff verfügbar.
    • Das Gesundheitsamt habe sein Ermessen korrekt ausgeübt, das Verbot sei verhältnismäßig: Es komme nicht darauf an, dass die Sekretärin nicht unmittelbar am Patienten arbeite. Sie habe nicht dargelegt, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit jeglicher Kontakt zu Patienten oder anderen Beschäftigten des Krankenhauses ausgeschlossen sei. Für das behördliche Verbot sei unerheblich, ob die Sekretärin auch von zu Hause aus arbeiten könne, denn das Verbot beziehe sich nur auf Tätigkeiten, die die Sekretärin im Krankenhaus verrichte.
    • Es liege auch kein Gleichheitsverstoß vor, wenn ‒ wie die Sekretärin erklärte ‒ andere Gesundheitsämter anders entschieden. Denn jede Behörde entscheide nur innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs.
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 1 | ID 48675671