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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Nachfolgeregelungen: Ist Ihr Gemeinschaftspraxisvertrag noch up to date?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht R. J. Gläser, Hammer & Partner, Bremen, hammerundpartner.de

    | Zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) liegen im Trend. Gegenüber einer Einzelpraxis ergeben sich eine Vielzahl von ergonomischen und ökonomischen Vorteilen. Dies macht sich auch bei der Nachbesetzung positiv bemerkbar, wenn einer der Vertragspartner aus der zahnärztlichen BAG, sprich „Gemeinschaftspraxis“, ausscheidet. Probleme ergeben sich jedoch immer wieder bei der Weitergabe der Praxis an einen Nachfolger, weil die Regeln dazu im Gemeinschaftspraxisvertrag nicht sachgemäß sind bzw. nicht angepasst wurden. |

    Weitergabe in BAG an Nachfolger meist leichter als bei Einzelpraxen

    Für zahnärztliche Einzelpraxen wird es zunehmend schwierig, Nachfolger zu gewinnen sind - vor allem dann, wenn potenziell übertragungsfähige Praxisbesonderheiten (Kinderzahnarztpraxis etc.) nicht bestehen. Partner einer Gemeinschaftspraxis fällt es in aller Regel leichter, einen jungen Kollegen anstelle eines ausscheidenden Vertragspartners zu gewinnen. Die Vorteile einer Gemeinschaftspraxis liegen auf der Hand: Die Kosten verteilen sich auf mehrere Köpfe (ohne in gleichem Umfang zu steigen), da die Ressourcen (Räumlichkeiten, Inventar und Personal) intensiver genutzt werden können. Außerdem ist die Vertretung bei Urlaubs- oder Krankheitszeiten gewährleistet, es können „Schichten-Modelle“ umgesetzt werden und damit auch die Tätigkeit etwaiger familiärer Belange besser angepasst werden.

     

    Trotzdem fällt die Suche nach einem Nachfolger für einen ausscheidenden Vertragspartner auch in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis manchmal schwer. Dies gilt insbesondere für Praxen in ländlichen Bereichen oder solche mit einer ungünstigen Altersstruktur der Gesellschafter - wenn zum Beispiel zu erwarten ist, dass diese sukzessive alle innerhalb von wenigen Jahren ihre zahnärztliche Tätigkeit aufgeben werden. Vor allem dann, wenn seit Jahren nicht mehr in ein zeitgemäßes Inventar investiert wurde, tun sich junge Zahnärzte schwer, in eine schon allein äußerlich wenig attraktive Praxis „einzusteigen“.