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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    „Zahlung, soweit die Versicherung anerkennt“: Patientenvermerke auf Heil- und Kostenplänen

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Für Zahnersatz- und Implantat-Versorgungen, aber auch umfangreiche Parodontalbehandlungen oder konservierende Maßnahmen erstellt der Zahnarzt in der Regel Heil- und Kostenpläne (HKP). Diese enthalten neben der Auflistung der vorhersehbaren geplanten Leistungen und der hierfür vorgesehenen Vergütung oftmals noch weitergehende Hinweise, zum Beispiel zur Kalkulationsgrundlage der zahntechnischen Laborkosten etc. |

    Patienten wollen sich absichern

    Um sich aus Dokumentationsgründen abzusichern, sieht der HKP oftmals vor, dass der Patient durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme des HKP bestätigt und damit gleichzeitig sein Einverständnis mit der geplanten Behandlung und dem geschätzten Kostenaufwand dokumentiert. Was aber hat es für Konsequenzen, wenn der Patient den HKP mit weiteren Zusätzen oder Vermerken zu seinen Gunsten versieht?

     

    Es kommt vor, dass der Patient nach Aushändigung bzw. Prüfung des HKP - gegebenenfalls nach Einreichung beim Kostenerstatter - auf dem HKP handschriftlich Einschränkungen vermerkt und diesen an die Zahnarztpraxis zurückreicht. Relevant sind zum Beispiel handschriftliche Anmerkungen des Patienten dahingehend, dass das Einverständnis mit der geplanten Behandlung und den Honorarsätzen unter folgenden Bedingungen erklärt wird,