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  • · Fachbeitrag · Krankschreibung

    Rosenmontag ist kein Grund für verspätete Krankschreibung - auch nicht in Karnevalshochburgen

    | Benötigt ein Versicherter eine Verlängerung seiner Krankschreibung, muss er sich auch am Rosenmontag darum kümmern. Reicht er die Krankschreibung verspätet ein, verliert er seinen Anspruch auf Krankengeld. So entschied das Sozialgericht Koblenz in einem aktuellen Beschluss (SG, Beschluss vom 10.04.2017, Az. S 11 KR 128/17 ER). |

     

    Das SG gab damit einer Krankenkasse Recht, die ein verspätetes Attest nicht akzeptiert hatte. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Mann von seinem Arzt bis zu einem Freitag krankschreiben lassen. Da die Praxis am darauffolgenden Rosenmontag geschlossen war, holte sich der Mann am Dienstag ein neues Attest. Zu spät, meinten die Koblenzer Richter. Zwar blieben in der Region rund um Koblenz viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei Rosenmontag um einen gesetzlichen Feiertag handele. Der Mann hätte sich daher an einen Vertretungsarzt oder ein Krankenhaus wenden müssen. Sein Anspruch auf Krankengeld sei deshalb mit dem Ende des ersten Attests erloschen.

    Quelle: ID 44748639