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  • · Mutterschutz

    Beschäftigungsverbot während der Stillzeit: Anspruch auf Mutterschutzlohn nur 12 Monate!

    Bild: Pregnant woman / Sergio Santos / CC CC BY 2.0

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann und Dipl.-Jur. Christian Kroh, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein rechtssicher verhängtes Beschäftigungsverbot für stillende angestellte Zahnärztinnen oder ZFA ist finanziell vorteilhaft, denn der von der Krankenkasse erstattete Mutterschutzlohn ist höher als das Elterngeld (Details in ZP 07/2020, Seite 15 ). Wichtig ist jedoch für Praxisinhaber, dass sie tatsächlich bestehende Gefahren für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen identifizieren und in einer Gefährdungsbeurteilung schriftlich festhalten, um sich vor Regressansprüchen abzusichern. Weiter sollten keine Entgeltfortzahlungen über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus erfolgen, da eine Erstattung durch die Krankenkasse dann in der Regel nicht mehr erfolgt, wie der folgende, vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt verhandelte Fall zeigt (Beschluss vom 15.01.2021, Az. S 34 KR 2391/20 ER). |

    Der Fall

    Der Antragsteller betreibt eine Praxis für ästhetische Zahnheilkunde. Eine angestellte Zahnärztin brachte im März 2019 ein Kind zur Welt und arbeitete in der Folge nicht. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erhielt sie im Jahr nach der Entbindung Mutterschutzlohn, also bis Februar 2020. Der Praxisinhaber zahlte ihr diesen Lohn allerdings über das Jahr hinaus, da die Zahnärztin angab, weiterhin zu stillen. Als die Krankenkasse eine Erstattung nunmehr ablehnte, da das Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur für einen Zeitraum von 12 Monaten vorsehe, begehrte der Zahnarzt Ende Oktober 2020 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Erstattung nach dem AAG für monatliche Mutterschutzlohnkosten in Höhe von jeweils knapp 25.000 Euro rückwirkend seit dem 01.03.2020 sowie für die Zukunft. Zunächst belief sich die Summe folglich auf 200.000 Euro für die Monate März bis Oktober.

    Die Entscheidung

    Das SG Frankfurt lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und schloss sich der Argumentation der Krankenkasse an. Gemäß § 18 Satz 1 MuSchG erhält eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Aus § 13 MuSchG ergibt sich, dass ein Arbeitgeber dann, wenn unverantwortbare Gefährdungen festgestellt werden für die stillende Frau, Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen hat: