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  • · Fachbeitrag · Neues Datenschutzrecht

    Der Datenschutzbeauftragte (DSB) nach DSGVO: Wer braucht ihn, was muss er leisten?

    von Rechtsanwältin Walburga van Hövell, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden

    | Eine der wesentlichen Anforderungen, die die DSGVO (Europäische Datenschutz-Grundverordnung) ab dem 25.05.2018 europaweit stellt, ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB). In ersten Veröffentlichungen wurden bislang die „10-Personen-Regel“ und die „umfangreiche Bearbeitung“ grob beschrieben ‒ was Diskussionen und Verunsicherung auslöst. Nachfolgend werden vor allem diese beiden Kriterien bezogen auf die Zahnarztpraxis genauer unter die Lupe genommen. |

    Was ist ein DSB?

    Zunächst: Ein DSB ist ein Angestellter (Achtung: besonderer Kündigungsschutz!) oder externer Dienstleister, der aufgrund seiner Qualifikation befähigt ist, auf die Umsetzung des Datenschutzes in einer Zahnarztpraxis weisungsunabhängig und selbstständig hinzuwirken. Das bedeutet:

     

    • Der DSB hat in der Zahnarztpraxis eine Unterrichtungs- und Beratungsfunktion zum Datenschutzrecht und überwacht, dass die Vorgaben der DSGVO und des BDSG-neu eingehalten werden. Wichtig: Er überwacht, aber er verantwortet nicht.