· Fachbeitrag · Patientenakquise
Neuregelung: Jeder Vertragszahnarzt kann nun problemlos Pflegeheim-Bewohner behandeln
von Rechtsanwalt Anno Haak, LL.M., Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.medi-ip.de
| Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) ist am 22. Juli 2015 in Kraft getreten. Fast unbemerkt führt die Vorschrift § 22a in das Sozialgesetzbuch (SGB) V ein: Vertragszahnärzte können danach unkompliziert Menschen in Pflegeheimen behandeln. Ein Kooperationsvertrag ist nun nicht mehr erforderlich. |
Hintergrund: der neue § 22a SGB V im Wortlaut
Der mit dem GKV-VSG eingeführte § 22a SGB V hat folgenden Wortlaut:
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