· Fachbeitrag · Patientenrechte
Neues Notvertretungsrecht unter Eheleuten ab dem 01.01.2023 ‒ das sollten Zahnärzte wissen
von RAin, FA MedR Dr. Christina Thissen, Münster, voss-medizinrecht.de
| Zum 01.01.2023 erhalten Ehepartner und Lebenspartner i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten ‒ eine Erleichterung, wenn keine Vorsorgevollmacht existiert. |
Bisherige Regelung erfordert Bestellung eines Betreuers
Wenn heute ein verheirateter Patient ohne Vorsorgevollmacht, der aufgrund seines akuten Gesundheitszustands z. B. einwilligungsunfähig ist, in einem Krankenhaus behandelt wird, muss der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zunächst gerichtlich als Betreuer bestellt werden, um rechtsverbindlich über die weitere Behandlung entscheiden zu dürfen ‒ ein umständliches Prozedere für alle Beteiligten.
Das neue Notvertretungsrecht ab dem 01.01.2023
Ab dem 01.01.2023 soll die Neuregelung des § 1358 BGB für Vereinfachung sorgen, indem Ehegatten und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eingeräumt wird. Dieses gilt auch uneingeschränkt für ausländische Patienten auf deutschem Staatsgebiet.
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