· Fachbeitrag · Pechsträhne
Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei einem Unfall auf dem Weg zum Briefkasten, um eine AU-Bescheinigung zu versenden
| Der Weg zum Postbriefkasten, um eine Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung an den Arbeitgeber zu übersenden, unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision einer Krankenkasse hin entschieden. Die Berufsgenossenschaft muss der Krankenkasse daher die Kosten für die Krankenbehandlung und geleistetes Krankengeld erstatten ( Urteil vom 30.03.2023, Az. B 2 U 1/21 R ). |
Die Begründung der BSG-Richter: Die Versicherte wollte mit dem Einwurf der AU-Bescheinigung in den Postbriefkasten ihre gesetzliche Nachweispflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1 S. 2 und 4) erfüllen, um dem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Folglich befand sich die Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem Betriebsweg, der ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
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