· Fachbeitrag · Personal
Geringfügige Beschäftigung: So kann die 400-Euro-Grenze ausgedehnt werden
von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
| Derzeit wird diskutiert, die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte auf 450 Euro anzuheben. Aber auch ohne Anhebung der Entgeltgrenze ist eine „Lohnerhöhung“ möglich. Denn bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt steuerfreier und pauschal versteuerter Arbeitslohn grundsätzlich außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit bzw. die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Mit den folgenden Leistungen können Sie als Arbeitgeber die Entgeltgrenze ausdehnen. |
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Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich anwendbar.
Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile - nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte - insgesamt 44 Euro (brutto) im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 9 Einkommensteuergesetz [EStG]). Die Freigrenze ist nur dann anzuwenden, wenn der Beschäftigte eine Sachzuwendung - nicht aber Barlohn - vom Arbeitgeber erhält.
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