21.07.2020 · Fachbeitrag · Personal
WhatsApp-Krankschreibung ist (noch) unzulässig
| Findige Unternehmen bieten Arbeitnehmern an, Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigungen ohne Praxisbesuch und Arzt-Kontakt per WhatsApp auszustellen. Solche AU-Bescheinigungen sind (zurzeit) unlauter und verstoßen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht (LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2019, Az. 406 HK O 56/19, LG Berlin, Urteil vom 01.04.2019, Az. 101 O 62/17, dejure.org ). |
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