· Fachbeitrag · Praxisentwicklung
Beschäftigung von Auszubildenden: Was sollte der ausbildende Zahnarzt hierzu wissen?
von Mariella Scheunemann, angestellte Zahnärztin, Düsseldorf
| Wer als niedergelassener Zahnarzt Auszubildende einstellt, muss sich über deren Rechte und Pflichten informieren - doch auch seine eigenen sollte er kennen. Dieser Beitrag klärt praktische Fragen anhand der Regelungen der Zahnärztekammer Nordrhein. |
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Wer darf ausbilden? Alle approbierten Zahnärzte können ausbilden, wenn sie eine angemessene Zeit praktisch in ihrem Beruf tätig gewesen sind - so heißt es in Abschnitt III, § 5 Abs. 1 der „Vorschriften für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte“ der Zahnärztekammer (ZÄK) Nordrhein. Nach Auskunft der ZÄK dürfte eine dreijährige Berufstätigkeit als „angemessen“ im Sinne der Vorschrift anzusehen sein. |
Wer darf ausgebildet werden? Wer ausgebildet werden möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Minderjährige Auszubildende müssen zu Beginn der Ausbildung eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen. Ein solches Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder in hausärztlichen Praxen erhältlich. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung ist die erste Nachuntersuchung fällig. Der Arbeitgeber soll den Auszubildenden neun Monate nach Aufnahme der Beschäftigung daran erinnern, wann er die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. Die Kosten dieser Untersuchungen trägt das Land. |
Ausbildungsvergütung § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) schreibt eine „angemessene Vergütung“ vor, die mindestens jährlich ansteigt. Sachleistungen sind möglich, allerdings dürfen sie 75 Prozent der Bruttovergütung nicht übersteigen. Einige ZÄK wie Hamburg, Hessen, Saarland und Westfalen-Lippe haben einen Vergütungstarifvertrag, der dies regelt. ZÄK außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vergütungstarifs geben Gehaltsempfehlungen je Ausbildungsjahr heraus. |
Probezeit und Verkürzung/Verlängerung der Ausbildung Die Probezeit beträgt ein bis maximal vier Monate (§ 20 BBiG). Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis damit vorzeitig (§ 21 BBiG). Sollte der Auszubildende die Prüfung nicht bestehen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch bis zur nächstmöglichen (Wiederholungs-)Prüfung - höchstens aber um ein Jahr. |
Arbeitszeiten der Auszubildenden Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen
Bei Erwachsenen kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn „innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden“ (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Als Praxisinhaber müssen Sie Überstunden gesondert vergüten oder durch Freizeit ausgleichen (§ 17 Abs. 3 BBiG). |
Berufsschule Der ausbildende Zahnarzt hat jugendliche Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf Jugendliche nicht beschäftigen
Als Arbeitszeit werden Berufsschultage mit mehr als 5 bis 8 Stunden und Berufsschulwochen mit Blockunterricht von 25 bis 40 Stunden an mindestens 5 Tagen angerechnet. Hierzu werden die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gezählt. Freizustellen hat der ausbildende Zahnarzt jugendliche Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung. |
Ruhepausen Jugendliche von 15 bis 17 Jahren müssen bei einer Arbeitszeit von
Erwachsene müssen bei einer Arbeitszeit von
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer - unabhängig von ihrem Alter - somit nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 Arbeitszeitgesetz). |
Urlaubsanspruch Jugendlichen (§19 JArbSchG) steht folgender Urlaubsanspruch zu:
Erwachsene (§4 Bundesurlaubsgesetz): mindestens 24 Werktage PRAXISHINWEIS | Unterscheiden Sie Werk- und Arbeitstage! Werktage sind ungeachtet der tatsächlichen Arbeitszeiten Montag bis Samstag. Als Arbeitstage gelten hingegen nur Montag bis Freitag. Auszubildenden ist der Urlaub grundsätzlich in der berufsschulfreien Zeit zu gewähren. |
Arbeitskleidung Grundsätzlich ist zwischen der Arbeits- und der Schutzkleidung zu unterscheiden: Arbeitskleidung wird anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen; Schutzkleidung soll dagegen vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit schützen oder die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung durch biologische Arbeitsstoffe vermeiden (vgl.Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe [TRBA] 250, Nr. 2.4 und 2.5). Schutzkleidung hat der Zahnarzt nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 Biostoffverordnung zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeitskleidung ist hingegen nicht vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen muss. Wer für die Kosten aufkommt, kann also verhandelt werden. Fordert der Zahnarzt eine einheitliche Arbeitskleidung, sollte er diese selbst stellen oder einen Teil zur Finanzierung beisteuern. Hier empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater. |
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