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  • · Fachbeitrag · Praxisentwicklung

    Schülerpraktikum in der Zahnarztpraxis: Was ist rechtlich zu beachten?

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Immer wieder melden sich Schüler bei Zahnärzten, weil sie ein Schulpraktikum machen wollen. Dies ist ein sinnvolles Anliegen: Die jungen Leute lernen einen interessanten Beruf kennen und der Praxisinhaber bekommt einen Eindruck von möglichen künftigen Teammitgliedern. Sind beide zufrieden, kann sich aus dem Praktikum ein Ausbildungsverhältnis und später ein Arbeitsverhältnis entwickeln. Doch zuvor gilt es, eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Werden diese ignoriert, kann dies für den Zahnarzt erhebliche Folgen haben. |

    Arbeitsschutz umfasst mehr als „schwere Lasten tragen“

    Unabhängig vom Alter des Praktikanten sind vom Praxisinhaber sehr umfangreiche Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Diese zielen darauf ab, dass Mitarbeiter durch ihre Tätigkeit nicht geschädigt werden sollen. Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Mitarbeiter dürfen keine Tätigkeit ausüben, der sie nicht gewachsen sind; zudem müssen sie eingewiesen werden, bevor sie die Arbeit aufnehmen.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Zahnarztpraxis geht es zwar selten um das Tragen schwerer Lasten, doch eine ungünstige Körperhaltung sowie der Umgang mit gefährlichen Stoffen und Keimen sind häufig. Deshalb sollte ein Arzt die körperliche Eignung vor einem längeren Praktikum prüfen. Außerdem sollte der Praktikant in die - in der Praxis hoffentlich vorhandenen - Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden. Der Zahnarzt sollte sich die Einweisung schriftlich bestätigen lassen. Besteht bei der Tätigkeit eine Infektionsgefahr, sollte dem Praktikanten ein entsprechender Impfschutz angeboten werden.