· Fachbeitrag · Praxismanagement
Krankfeiernde Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis: Wie kann sich der Praxischef wehren?
von Rechtsanwalt Michael Lennartz, Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.medi-ip.de
| Für die Zahnarztpraxis sind engagierte Mitarbeiter ein wesentlicher Baustein für den Praxiserfolg. Bei Erkrankung eines Mitarbeiters greifen Regeln wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Im Praxisbetrieb kann es aber für erhebliche Unruhe sorgen, wenn Mitarbeiter ihre AU-Bescheinigung nicht rechtzeitig vorlegen oder auffällig oft an Brückentagen und bei nicht gewährtem Urlaub erkranken. Wie kann der Praxisinhaber hier gegensteuern? |
Adäquate Reaktion durch Kenntnis der Rechte
Besonders gravierend wird es, wenn die Krankheit zuvor angekündigt oder mit ihr gedroht wurde. In derartigen Fällen muss der Praxisinhaber seine Rechte kennen, um adäquat reagieren zu können. Nachfolgend wird ein Überblick über die rechtliche Situation und wichtige Rechtsprechung in diesem Bereich gegeben.
Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag
Wird ein Praxismitarbeiter infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, hat er dem Praxisinhaber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort mitzuteilen, also am ersten Tag der Erkrankung zu Arbeitsbeginn. Der Praxisinhaber ist dabei berechtigt, sich die ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bereits am ersten Tag der Erkrankung vorlegen zu lassen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts [BAG] vom 14. November 2012, Az. 5 AZR 886/11, Abruf-Nr. 123445).
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