· Fachbeitrag · Recht
Schwangere Mitarbeiterinnen: Nutzen Sie Ihre Ausgleichsansprüche und Fördermöglichkeiten
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Der Beruf der zahnmedizinischen Fachangestellten ist ein klassischer Frauenberuf. Das bringt es mit sich, dass Sie als Praxisinhaber des Öfteren die Mutterfreuden Ihrer Mitarbeiterinnen teilen dürfen. Der folgende Beitrag zeigt zusammengefasst, welche Pflichten sich für Sie daraus ergeben, wie Sie diese teilweise finanziell abfedern und was Sie Ihrer Mitarbeiterin anlässlich der Schwangerschaft Gutes tun können. |
Ihre Pflichten als Arbeitgeber
Grundsätzlich besteht für Sie als Arbeitgeber die Verpflichtung, die Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. In der Regel ist das das Gewerbeaufsichtsamt. Spätestens mit der Kenntnis von der Schwangerschaft wird eine Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes fällig. Dabei müssen Sie einschätzen, ob das jeweilige Arbeitsgebiet der Mitarbeiterin ein Risiko für ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes birgt.
Für die Assistenztätigkeit am Stuhl ist das in der Regel der Fall, weil diese durch den Kontakt mit Speichel oder Blut der Patienten ein erhöhtes Infektionsrisiko birgt, sei es durch direkten Kontakt oder durch das Einatmen von Aerosolen. In der Folge müssen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen anordnen (Handschuhe, Desinfektion, Mund- und Gesichtsschutz, Kontaktverbot zu kontaminierten Instrumenten etc.). In der Praxis läuft es darauf heraus, dass die schwangere Mitarbeiterin falls möglich noch am Empfang und in der Verwaltung eingesetzt wird. In kleineren Praxen oder wenn die Strukturen das nicht erlauben, ist je nach Aufgabengebiet ein teilweises oder volles Beschäftigungsverbot angezeigt.
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