· Rechtsprechung
PKV darf Ihnen keine Patienten abspenstig machen
von RA Dr. Tim Oehler, Bielefeld, rechtsanwalt-oehler.de
| Private Krankenversicherungen (PKV) dürfen ihre Versicherten beraten. Sie dürfen dieses Privileg allerdings nicht dazu missbrauchen, Zahnärzten ihre Patienten abspenstig zu machen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem Urteil vom 09.10.2020 feststellt (Az. 14 U 807/20). Das OLG zeigt auch auf, wie sich Zahnärzte gegen als Beratungen getarnte Informationen von PKVen wehren können, bei denen es nur darum geht, die von Ihren Patienten eingereichten HKPs madig zu machen, um die Behandung an PKV-eigene, sogenannte „Gesundheitspartner“ zu vermitteln. |
5 Prozent höhere Erstattung bei Wahl des PKV-Labors
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis mit Dentallabor (Klägerin) erstellte einen HKP für einen Patienten, den dieser bei seiner PKV (Beklagte) einreichte.
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„Als Ihr Krankenversicherer möchten wir Ihnen gerne anbieten, Ihre Behandlungskosten im vollen tariflichen Umfang zu zahlen. Aus diesem Grund haben wir uns mit verschiedenen Gesundheitspartnern, welche unsere Qualitätsansprüche erfüllen, zusammengeschlossen. Ihre Vorteile bei einer Behandlung durch unseren Gesundheitspartner:
Möchten Sie unser Angebot nutzen und unseren Gesundheitspartner kennenlernen? Setzen Sie sich mit unserem Partner in Verbindung und reduzieren Sie Ihren Eigenanteil: Entscheiden Sie sich für unseren Gesundheitspartner erhöht sich sogar Ihr Erstattungsanspruch für zahntechnische Leistungen um 5 Prozent.
Bitte beachten Sie: Die Wahl Ihres Zahnarztes sowie die des Labors steht Ihnen selbstverständlich frei. Der Hinweis auf unseren Gesundheitspartner ist lediglich ein Tipp von uns an Sie, Ihren Geldbeutel zu entlasten. … |
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