· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Wurzelspitzenresektion: Unzureichende Aufklärung führt zur Haftung des Zahnarztes!
von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Landgericht (LG) München II hat sich zur Reichweite der Aufklärung bei einer Wurzelspitzenresektion (WSR) eines Unterkiefermolaren geäußert. Auch auf denkbar schwere und seltene Folgen eingriffstypischer Risiken ist ein Patient nach Ansicht des LG hinzuweisen, wenn Behandlungsalternativen existieren oder eine erhöhte Komplikationsrate droht (Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 O227/21 Hei). |
Der Fall
Der beklagte Zahnarzt führte im Mai 2018 den Versuch einer WSR am Zahn 37 seiner Patientin durch. Da eine Wurzelspitze in unmittelbarer Nähebeziehung zum N. alveolaris inferior lag, brach der Zahnarzt den Eingriff unvollendet ab. Im Nachgang stellte sich eine Nervläsion heraus. Der Zahnarzt ist vom LG zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro verurteilt worden.
Die Entscheidungsgründe
Das Gericht ging davon aus, dass eine ausreichende Aufklärung der Patientin nicht stattgefunden habe und daher der Eingriff nicht von einer wirksamen und rechtfertigenden Einwilligung getragen war. Der in diesem Verfahren hinzugezogene Sachverständige betonte, dass eine WSR am letzten unteren Molaren wegen der anatomischen Verhältnisse und der schwierigen Zugangsmöglichkeit einen „sportlichen“ Eingriff darstelle. Daher handele es sich von vorneherein um einen gewissen Risikoeingriff.
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