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  • · Rechtsprechung

    Zahnärzte nicht Teil der Gruppe mit höchster Priorität beim Anspruch auf Corona-Schutzimpfung

    Bild: ©Romolo Tavani - stock.adobe.com

    | Ein Zahnarzt aus Lüneburg forderte für sich und sein Team per Eilantrag, vom Land Niedersachsen in die Gruppe mit der höchsten Priorität beim Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 eingeordnet zu werden. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 18.02.2021 abgelehnt (Az. 6 B 6/21). |

     

    Zur Begründung seines Eilantrags trug der Zahnarzt u. a. vor, dass ‒ entgegen der Einschätzung der STIKO ‒ das Personal in Zahnarztpraxen einem „besonders“ hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sei, da es unmittelbaren Kontakt zum Mund-/Rachenbereich der Patienten habe und für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchführe.

     

    Dem ist die 6. Kammer nicht gefolgt. Die für das Personal in medizinischen Einrichtungen vorgesehene Priorisierung sei nicht zu beanstanden. Danach werde beispielsweise in Notaufnahmen, bei der medizinischen Betreuung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, im Rettungsdienst und bei Beschäftigten aus Bereichen, in denen aerosolgenerierende Tätigkeiten an COVID-19-Patientinnen und -Patienten durchgeführt werden, wie z. B. In- und Extubation, von einem besonders hohen Expositionsrisiko ausgegangen. Zwar bestehe auch bei der Tätigkeit des Antragstellers ein hohes Expositionsrisiko aufgrund der Behandlung von bislang unerkannten COVID-19-Patientinnen und Patienten. Im Vergleich dazu seien aerosolgenerierende Tätigkeiten an kranken COVID-19-Patientinnen und Patienten, wie z. B. der Intubation, einem weitaus höheren Infektionsrisiko ausgesetzt. Gerade auf Intensivstationen müssten Patientinnen und Patienten, insbesondere an COVID-19-Erkrankte, oftmals beatmet werden und bedürften einer Intubation. In der Notaufnahme oder aber auch bei Rettungsdiensten müssten ebenfalls regelmäßig wiederbelebende Maßnahmen durchgeführt werden, bei denen es zu deutlich erhöhten Aerosolausstößen komme. Bei den überwiegenden zahnärztlichen Behandlungen und Tätigkeiten sei ein in dieser Form außerordentlich erhöhter Aerosolausstoß hingegen nicht gegeben. Das Personal in medizinischen Einrichtungen in der ambulanten und stationären Versorgung stehe ‒ entsprechend den Ausführungen der STIKO ‒ in vorderster Reihe im Einsatz gegen die Pandemie. Seine Aufgabe sei es, regelmäßig erkannte COVID-19-Erkrankungen mit teilweise sehr schwerem Verlauf zu behandeln. Damit einher gehe auch die Behandlung von höchst vulnerablen Personen. Sowohl Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen als auch Patientinnen und Patienten der Onkologie, der Notaufnahme, des Rettungsdienstes, der Intensivstationen und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die erkannt an COVID-19 erkrankt seien, seien auf eine (körpernahe) Pflege bzw. Versorgung von den in solchen Einrichtungen Beschäftigten angewiesen. Einem solchem ständigen Expositionsrisiko sei der Antragsteller indes nicht ausgesetzt. Ihm sei darüber hinaus ein gewisser Selbstschutz, beispielsweise durch Tragen einer FFP2-Maske, möglich, auch wenn die Patientinnen und Patienten während der Behandlung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könnten und Aerosole ausstießen. Zudem könne er bereits im Vorfeld der Behandlung durch geeignete Maßnahmen (beispielsweise durch einen Aushang an der Tür, der auf mögliche Symptome hinweise und bei Auftreten dieser Symptome von dem Aufsuchen der Praxis abrate) Verdachtsfälle herausfiltern, um zu verhindern, dass möglicherweise an COVID-19 erkrankte Personen seine Praxis beträten. Auch dadurch blieben Personen, die an COVID-19 erkrankt seien oder bei denen ein Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung bestehe, der Praxis fern.

     

    Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

     

    • § 2 Abs. 1 der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 08.02.2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1) lautet:

    „Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

    • 1. [...],
    • 2. [...],
    • 3. [...],
    • 4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
    • 5. [...].“
     
    Quelle: ID 47174641