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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    „Zeig dein schönstes Lächeln mit …“ ‒ wenn Werbung gegen Berufsrecht verstößt

    von RAin und FAin für MedR Anja Mehling, Hamburg

    | Die Werbung eines Zahnarztes, die mit reißerischen bzw. marktschreierischen Mitteln ausschließlich auf einen Anbieter hinweist und allein die Vorzüge dessen Produkts hervorhebt, ist übermäßige anpreisende Fremdwerbung. Damit wird der Eindruck erweckt, dass sich der Zahnarzt bei seiner Therapieentscheidung durch sachfremde Erwägungen in Form finanzieller Vorteile leiten lässt. So das Berufsgericht für Heilberufe Münster, das den Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung durch die gerügten Werbeaussagen für überschritten hielt (Beschluss vom 19.06.2023, Az. 18 K 3561/21.T). |

    Zum Sachverhalt

    Auf der Internetseite der Praxis des gerügten Zahnarztes B1. und auf seinem Internetauftritt bei Facebook waren Werbebilder und Werbeanzeigen mit dem Aligner-Hersteller J. geschaltet. Die Werbeaussagen: „J. : Die durchsichtige Zahnspange für dein schönstes Lächeln“, „ZEIG DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN MIT J. UND B1. , „WAS IST J. ?“, „WAS IST BESONDERS AN J. ?“, „WARUM J. BEI B1. ?“ waren mit den Aussagen „Viele Aligner-Lösungen lassen Dich bei der Zahnkorrektur alleine. So kann der Behandlungsablauf nicht überprüft werden …“ und „bei B1. in N. wird der Behandlungserfolg fortlaufend vom Zahnarzt kontrolliert. Nur so kannst Du das bestmögliche Ergebnis erhalten …“ kombiniert. Die zuständige Zahnärztekammer erteilte B1. eine Rüge. Die Werbung sei geeignet, den Eindruck einer von finanziellen Vorteilen geprägten besonderen Kooperation zu erwecken, dass sich der Zahnarzt bei seiner Therapieentscheidung durch sachfremde Erwägungen in Form finanzieller Vorteile leiten lasse. Das werde dadurch bestärkt, dass kein Hinweis auf andere Alignersysteme erfolge und die besonderen Vorteile von J. gegenüber anderen Herstellern nicht für den Patienten erkennbar zum Ausdruck kämen. Der Antrag des B1. auf berufsgerichtliche Nachprüfung der Rüge blieb erfolglos.

    Aus den Entscheidungsgründen

    Das Berufsgericht stellte fest, dass B1. als Angehöriger der Zahnärztekammer aus dem Heilberufsgesetz und der Berufsordnung Berufspflichten obliegen. Danach ist dem Zahnarzt berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung untersagt, wobei der Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden darf und dem entgegenzuwirken hat. Gegen diese Pflichten habe B1. verstoßen.