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  • · Referentenentwurf

    Neue Zulassungsverordnung für Zahnärzte: Das soll sich ändern!

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die neue Zulassungsverordnung für Zahnärzte (ZVO-ZÄ) soll kommen. Die aktuelle Fassung geht auf das Jahr 1957 zurück und ist seitdem nur punktuell angepasst worden. Es ist also höchste Zeit für Veränderung. Der aktuelle Referentenentwurf liegt uns vor. Die wesentlichen Neuerungen für Zahnärzte haben wir im folgenden Beitrag für Sie zusammengefasst. |

    Geänderte Ausgangssituation

    Im Laufe der Zeit haben sich etliche Verfahrensabläufe und gesetzliche Vorschriften, die für die ZVO-ZÄ von Bedeutung sind, geändert:

     

    • Elektronische Abläufe waren bisher nicht vorgesehen. Die Zulassungsverordnungen gehen von rein papiergebundenen Verfahren aus.
    • Ferner hat sich die Versorgungslandschaft geändert.
      • So sind etwa Berufsausübungsgemeinschaften und medizinische Versorgungzentren in der Versorgung nicht mehr wegzudenken.
      • Auch die Tätigkeit von angestellten Zahnärzten ist weiter zunehmend.

     

    Schließlich sind der demografische Wandel sowie die sog. „Work-Life-Balance“, also die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, neue Herausforderungen im medizinischen Bereich. Gerade die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist hierbei in der Zahnärzteschaft besonders wichtig.

     

    Der Anteil an Zahnärztinnen ist in den letzten Jahren stark gestiegen und weiterhin ansteigend. Dies wird sich ‒ mit einem Blick auf einen weit überwiegenden Anteil an weiblichen Studenten ‒ auf absehbare Zeit so fortsetzen. So waren im Wintersemester 2021/2022 in Deutschland insgesamt 15.492 Studierende im Fach Zahnmedizin eingeschrieben, davon waren rund zwei Drittel weiblich (Quelle: de.statista.com).

    Übersicht der geänderten Regelungsbereiche

    Um all diese neuen Herausforderungen bewältigen zu können, bedarf es einer Flexibilisierung und Entbürokratisierung bei der vertragszahnärztlichen Berufsausübung. Die neue ZVO-ZÄ soll hierzu beitragen.

     

    • Es soll fortan ein elektronisches Zahnarztregister geben sowie die Registerkarten, die auch elektronisch geführt werden können.

     

    • Bürokratische Anforderungen sollen dadurch reduziert werden, dass die Regelungen zu den Voraussetzungen für die Eintragung in das Zahnarztregister und die Beantragung einer Zulassung neu strukturiert werden.
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    • Für die Eintragung in das Zahnarztregister und die Beantragung der Zulassung soll künftig ein entsprechendes Formular auf der Internetseite der jeweiligen KZV angeboten werden. Angaben und Unterlagen, die der KZV bereits aufgrund des Antragsverfahrens zur Eintragung in das Zahnarztregister vorliegen, müssen im Zulassungsverfahren nicht erneut vorgelegt werden, wenn die Zulassung im selben Bezirk wie die Registereintragung erfolgen soll.
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    • Geplant sind zusätzliche Möglichkeiten des Einsatzes von elektronischen Mitteln bei der Vorbereitung von Sitzungen des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses, um Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

     

    • Im Zahnarztregister sollen neben den zugelassenen Zahnärzten auch die bei zugelassenen Zahnärzten oder bei Berufsausübungsgemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren angestellten Zahnärzte erfasst werden.

     

    • Bei der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten soll explizit niedergelegt werden, dass diese auch in Berufsausübungsgemeinschaften und medizinischen Versorgungszentren beschäftigt werden können. Der Vorbereitungsassistent ist einem angestellten Zahnarzt zuzuordnen. Dieser muss zuvor mindestens drei Jahre in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig gewesen sein, die eigene Vorbereitungszeit des angestellten Zahnarztes ist hierbei anzurechnen. Je vollem Versorgungsauftrag kann ein Vorbereitungsassistent in Vollzeit oder zwei mit hälftiger Wochenarbeitszeit beschäftigt werden.

     

    • Die Möglichkeiten zur Beschäftigung von Vertretern soll ausgeweitet werden, um die zahnärztliche Berufsausübung zu flexibilisieren. Vorgesehen ist, dass eine krankheitsbedingte Vertretung erst nach sechs ‒ aktuell noch nach drei ‒ Monaten von der zuständigen KZV zu genehmigen ist. Eine Zahnärztin kann sich im Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu 12 Monate genehmigungsfrei vertreten lassen.

     

    • Die Beschäftigung von Vertretern für angestellte Zahnärzte soll ebenfalls rechtssicher geregelt werden.

     

    FAZIT | Eine Modernisierung der zahnärztlichen Zulassungsverordnung ist dringend überfällig. So bleibt es zu hoffen, dass hierdurch Verfahrensabläufe merklich vereinfacht werden. Es ist zu begrüßen, dass durch überarbeitete Vertretungsregelungen eine größere Flexibilisierung der Berufsausübung ermöglicht werden soll. Ob die angepriesenen Änderungen hinsichtlich der Digitalisierung weitreichend genug sind, bleibt mit Skepsis abzuwarten. Dies gilt vor allem deswegen, da etliche diesbezügliche Regelungen rein deklaratorisch sind. So werden die Zahnarztregister auch ohne explizite Grundlage bereits elektronisch geführt, selbiges gilt weit überwiegend für die Registerkarten. Innovativ wäre beispielsweise die Möglichkeit gewesen, erforderliche Anträge direkt online zu stellen und nicht nur ein diesbezügliches Formular herunterladen zu können.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 3 | ID 48762508