· Fachbeitrag · Rückzahlungsvereinbarung
So vereinbaren Sie wirksam die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter
von Dr. Guido Mareck, Direktor am Arbeitsgericht Siegen
| Jeder Zahnarzt freut sich, wenn sich seine Praxismitarbeiter fort- und weiterbilden. Schließlich sollen sowohl die ZFA als auch ggf. in der Praxis angestellte Zahnärzte mit ihrem Wissen auf der Höhe der Zeit bleiben. Aber was ist mit den Kosten? Eine Fortbildung kann schnell mehrere tausend Euro kosten. Und dann ist der Mitarbeiter vielleicht nach einigen Monaten mit dem ganzen Wissen weg - und der nächste Arbeitgeber profitiert. Dieser Beitrag zeigt auf, wie der Praxisinhaber sich absichern kann und was bei einer Rückzahlungsvereinbarung zu beachten ist. |
Wann sind Rückzahlungsvereinbarungen zulässig?
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Situationen, in denen eine Rückzahlungsvereinbarung zulässig ist oder auch nicht. Hierzu hat sie einige Kriterien entwickelt.
a) Zulässige Rückzahlungsvereinbarungen
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sind Rückzahlungsvereinbarungen bei solchen Fortbildungen wirksam, die für den Praxismitarbeiter „vorteilhaft“ sind. Doch was meint das BAG mit „vorteilhaft“? Damit sind solche Fortbildungen gemeint, die ihre beruflichen Möglichkeiten verbessern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Praxismitarbeiter durch die Fortbildung eine neue - bisher verschlossene berufliche - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder eine höher dotierte Vergütung in der Zahnarzpraxis in Aussicht gestellt werden kann.
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