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  • · Fachbeitrag · Schweigepflicht

    Reden ist Silber (...) : Die zahnärztliche Schweigepflicht reicht weiter, als Sie denken

    | Für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient ist die zahnärztliche Schweigepflicht elementar. Der Patient muss darauf vertrauen können, dass sein Zahnarzt über all diejenigen Dinge Stillschweigen bewahrt, die ihm im Rahmen der Behandlung anvertraut wurden. Die Schweigepflicht reicht erstaunlich weit - und wird zumeist durch Unachtsamkeit des Praxispersonals verletzt. |

    Berufsrechtliche Regelung

    Die zahnärztliche Schweigepflicht ergibt sich nicht nur zivilrechtlich als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient. Ihre rechtliche Grundlage findet sie auch in der Berufsordnung der zuständigen Landeszahnärztekammer. Deren Regelung ist meist identisch mit § 7 der Musterberufsordnung der Zahnärzte (MBO-Z).

     

    • § 7 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer

    (1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

    (2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.

    (3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren.