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  • · Selbstbestimmungsrecht

    Bei der Auswahl des Implantatmaterials sind Wünsche des Patienten zu berücksichtigen

    Bild: ©sujit - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Eine ärztliche Behandlung ist nur zulässig, wenn der Patient in diese einwilligt. Dieses Selbstbestimmungsrecht des Patienten erfasst auch die Auswahl des Materials bei zu setzenden Implantaten. Deshalb hielt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg die Verurteilung eines Zahnarztes zu Schadenersatz und Schmerzensgeld für richtig, weil dieser bei seiner Patientin Implantate aus Titan inserierte, obwohl diese ausdrücklich in zwei Briefen der Verwendung von Implantaten aus Metall widersprochen hatte (Urteil vom 27.05.2021, Az. 12 U 173/20). |

     

    Das Gericht wies alle Argumente des Zahnarztes zurück

    Der beklagte Zahnarzt behauptete, er habe die beiden Briefe nicht erhalten, in denen die Patientin dieses Verbot aussprach. Das OLG glaubte jedoch nicht, dass gleich zwei Briefe verloren gegangen waren.

     

    Weiter führte der Kollege aus, dass er die Patientin über die Verwendung von Titan-Implantaten aufgeklärt und diese in die Verwendung dann eingewilligt habe. Das OLG fand aber keinen entsprechenden ausdrücklichen Eintrag in den Behandlungsunterlagen. Es wurde dort nur die Verwendung von Keramik-Abutments und Keramik-Kronen erwähnt. Da der Zahnarzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss, war im Zweifel anzunehmen, dass diese nicht erfolgt ist.