· SGB V
Gesetzentwurf; Berufshaftpflicht künftig auch vertragszahnärztlich Pflicht, nicht nur berufsrechtlich!
| Am 11.07.2021 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) in Kraft getreten. Teil desselben ist die Einfügung von § 95e in das SGB V. Mit dieser Vorschrift werden u. a. die Zulassung von Vertrags(Zahn-)Ärzten und (Z-)MVZ sowie die Genehmigung zur Anstellung und die Ermächtigung von (Zahn-)Ärzten unter den Vorbehalt des Nachweises einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung gestellt. Doch was steckt dahinter? Jeder Zahnarzt hat schließlich per Berufsrecht (§ 4 MBO) ohnehin die Pflicht, „gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert“ zu sein. |
Auswirkungen auf die Praxis
Um die Realisierbarkeit von Schadenersatzansprüchen und Regressforderungen in Fällen von Behandlungsfehlern zu stärken, sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer künftig nicht nur ‒ wie bislang ‒ berufsrechtlich, sondern auch vertragszahnärztlich verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.
Die Mindestversicherungssumme für Einzelpraxen ohne Angestellte beträgt drei Millionen Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei (Z-)MVZ gilt ein Betrag in Höhe von fünf Millionen Euro und eine untere Begrenzung auf den dreifachen Betrag pro Jahr.
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