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  • · Fachbeitrag · Sonderzahlung

    Jubiläumszuwendung: Vollendung der Beschäftigungszeit, nicht fortbestehendes Arbeitsverhältnis maßgebend

    | Auch in Zahnarztpraxen können Regelungen gelten, wonach Beschäftigte mit Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit eine Prämie erhalten. Die Formulierung, dass ein Arbeitnehmer bei einer bestimmten Beschäftigungszeit eine Zuwendung erhält, setzt nur die Vollendung der Beschäftigungszeit voraus. Das Arbeitsverhältnis braucht über diesen Zeitraum hinaus nicht auch noch am Jubiläumstag fortzubestehen (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 09.12.2022, Az. 13 Sa 754/22 ). |

     

    Eine Angestellte war vom 01.09.1986 bis 31.08.2021 in einem Unternehmen beschäftigt. Dort gab es eine Vereinbarung, die u. a. Jubiläumsgeld bei einem 10-, 25- und 35-jährigen Dienstjubiläum regelt. Die Mitarbeiterin machte die Zahlung eines Jubiläumsgelds für ihr 35-jähriges Dienstjubiläum geltend. Sie war der Ansicht, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Der Arbeitgeber entgegnete, dass das Dienstjubiläum erst am 01.09.2021 gewesen sei; zu diesem Zeitpunkt habe die Arbeitnehmerin nicht mehr im Arbeitsverhältnis gestanden. Die Angestellte klagte. Das LAG Hamm sprach ihr das Jubiläumsgeld zu. Mit Ablauf des 31.08.2021 habe die Arbeitnehmerin eine 35-jährige Beschäftigungszeit vollendet. Denn der Zeitraum von 35 Jahren werde nach § 187 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechnet. Mit Vollendung der 35-jährigen Beschäftigungszeit am 31.08.2021 um 24:00 Uhr sei der Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgelds entstanden, er sei aber erst am „Jubiläumstag“ um 00:00 Uhr fällig geworden. Für den Anspruch unerheblich sei, ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch fortbestehe.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 1 | ID 49417088