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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Nebenberufliche Tätigkeit an einer Berufsschule kann als abhängige Beschäftigung gewertet werden!

    | Viele Berufsschulen suchen für ihren Fachkundeunterricht in der Ausbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten kompetente Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Berufserfahrung. Insbesondere für in Teilzeit angestellte Zahnärzte kann dies interessant sein. Doch Vorsicht! Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat am 14.12.2023 im Fall einer nebenberuflich tätigen Dozentin entschieden, dass diese abhängig beschäftigt ist, wenn sie als Vertretungskraft für andere Lehrer tätig wird und im Rahmen des Unterrichts Vorgaben des Lehrplans zu beachten sowie den Leistungsstand der Schüler zu kontrollieren hat (Az. L 8 BA 9/22). |

     

    Die Schule (Klägerin) ist Trägerin des Aus- und Fortbildungsinstituts A-Stadt, an dem überregional staatlich examinierte Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer ausgebildet werden. Die Dozentin ist hauptberuflich versicherungspflichtig als Altenpflegerin in einem Hospiz beschäftigt. 2017 schloss sie mit der Schule einen Dozentenvertrag im Umfang von ca. 80 Stunden im Jahr. Das LSG sah darin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit: Die Tätigkeit als Lehrkraft könne grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Entscheidend sei jedoch, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann.

     

    MERKE | Bei Volkshochschulen und Musikschulen ist die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es gibt in der Regel auch keine förmlichen Abschlüsse und die Kurse dienen nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht ist meist weniger reglementiert; das Ausmaß der Kontrolle geringer. Schließlich fallen weniger Nebenaufgaben an. Die auch hier notwendige Organisation und Koordination sowie die inhaltlichen Vorgaben lassen den Lehrkräften mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 1 | ID 50002854