· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Berufung erfolglos - Steuerbetrug kostete Zahnarzt die Approbation
| Wer als Zahnarzt vorsätzlich Steuerbetrug begeht, riskiert seine Approbation. Dieser Schluss ist aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 28.11.2017 zu ziehen: Das Gericht bestätigte den von der Regierung Oberbayerns gegen einen Zahnarzt verhängten Entzug der Approbation. Er habe sich mit seinem Steuerbetrug als berufsunwürdig erwiesen (Az. 21 ZB 16.436, Abruf-Nr. 191776 ). |
Der Fall: Zahnarzt wandte sich gegen den Entzug seiner Approbation
Der Zahnarzt hatte Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nicht vollständig und Ausgaben zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt. Darüber hinaus hatte er es unterlassen, Kapitaleinkünfte anzugeben. Das Amtsgericht München hatte gegen ihn im September 2012 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Anschluss daran widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation und drohte ihm ein Zwangsgeld an, wenn er die Approbationsurkunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückgibt.
BayVGH bestätigte Urteil der Vorinstanz
Schon in erster Instanz scheiterte der Zahnarzt vor dem Verwaltungsgericht (VG) mit seiner gegen den Approbationsentzug gerichteten Klage. Seiner Meinung nach war sein steuerliches Fehlverhalten nicht so schwerwiegend, dass er deswegen berufsunwürdig sei. Das sah jedoch auch der BayrVGH anders, der seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnte. Begründung: Der Zahnarzt habe seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegen können. Das VG sei zutreffend davon ausgegangen, dass keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil sprechen.
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