· Fachbeitrag · Steuern
Finanzgericht: Zahnarztfrau nicht gewerblich, sondern als Arbeitnehmerin tätig
von RA Karsten Kienitz, Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster, www.curacon-recht.de
Da lacht die Zahnarztfrau: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23. Januar 2014 entschieden, dass eine Zahnarztehefrau, die in der Praxis ihres Ehemanns tätig ist, steuerlich als Arbeitnehmerin eingestuft wird - obwohl sie sozialversicherungsrechtlich als nicht abhängig Beschäftigte eingruppiert wurde (Az. 6 K 2295/11, rechtskräftig, Abruf-Nr. 141044).
Der Fall
Zunächst hatte die Ehefrau ein „Statusfeststellungsverfahren“ über ihre Krankenkasse durchführen lassen. Die Krankenkasse stufte die Ehefrau als nicht abhängig beschäftigt und somit nicht sozialversicherungspflichtig ein. Im Nachgang erstattete die Deutsche Rentenversicherung die eingezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.
Bei einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt die Ehefrau daraufhin auch steuerlich als selbstständig tätig ein und erließ einen Gewerbesteuerbescheid. Nach Meinung des Finanzamts konnte die Ehefrau ihre Arbeitsaufgaben selbstständig und auch außerhalb der Sprechzeiten erledigen. Zudem unterliege sie keinen Weisungen und lege ihren Urlaub selbst fest. Auch habe sie ihrem Ehemann ein Darlehen gewährt. Daher sei sie nicht als Arbeitnehmerin einzustufen. Ein Widerspruch gegen diese Einstufung blieb erfolglos. Daraufhin erhob die Ehefrau Klage vor dem Finanzgericht.
Die Entscheidung
Das Finanzgericht kam zu einer anderen Wertung als das Finanzamt - und hob den Steuerbescheid auf. Die relativ freie Einteilung der Arbeitszeit hänge maßgeblich mit dem Aufgabengebiet zusammen und die Urlaubsregelung sei im Arbeitsvertrag lediglich missverständlich formuliert und werde so nicht gelebt - vielmehr stimme die Ehefrau ihren Urlaub wie die übrigen Angestellten ab.
Außerdem sei die Gewährung von Darlehen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durchaus üblich. Bei einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln und dem gelebten Arbeitsalltag geht das Finanzgericht daher - abweichend vom Sozialversicherungsträger - von einem Arbeitsverhältnis aus.
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine sozialversicherungsrechtlich optimale Ausgestaltung von Dienstverträgen auch mögliche steuerliche Risiken bereits im Vorfeld berücksichtigen sollte. Außerdem sollte die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsvertrages sorgfältig dokumentiert werden. |