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  • · Nachricht · Steuern

    Kindergeldanspruch auch bei berufsbegleitendem Studium

    | Studiert ein Kind als Erstausbildung und arbeitet daneben 30 Stunden in der Woche, muss das für den Kindergeldanspruch nicht schädlich sein. Das gilt selbst dann, wenn für das Studium nur fünf Wochenstunden übrigbleiben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. |

     

    Aus der Entscheidung sind zwei Aussagen hervorzuheben (BFH, Urteil vom 08.09.2016, Az. III R 27/15, Abruf-Nr. 190782):

     

    • Mehraktige Ausbildung: Ein Kind schloss die Realschule ab, machte eine Lehre zur Physiotherapeutin, ging dann auf die Fachoberschule und studierte anschließend im Rahmen eines dualen Studiums Physiotherapie. Bemerkenswert ist, dass der BFH die gesamte Ausbildungskette als mehraktige Ausbildung (= eine einzige Erstausbildung) eingestuft hat.

     

    • Kein zeitlicher Mindestumfang: Ein Kind wird kindergeldrechtlich für einen Beruf ausgebildet, wenn es ein berufsbegleitendes Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn das Kind nur fünf Stunden in der Woche ins Studium investiert. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG enthält keinen zeitlichen Mindestumfang.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Urteilsgrundsätze gelten nicht, wenn ein Kind eine Zweitausbildung absolviert und parallel einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Dann entfällt der Kindergeldanspruch.

     

    Quelle: SSP Steuern sparen professionell Nr. 2/2017

    Quelle: ID 44475986