25.10.2022 · Fachbeitrag · Strafrecht
Wer Blanko-Impfpässe erstellt oder ausfüllt, macht sich strafbar!
| Die aktuelle Corona-Impfkampagne der Bundesregierung und die erneut steigenden Infektionszahlen rücken das Thema „Impfen“ wieder verstärkt in den Fokus. Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte können seit der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) zum 25.05.2022 als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder bei Besuchen erbringen und abrechnen (Details unter kzbv.de/coronavirus ). Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet sie in diesem Kontext dazu, jede Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis zu dokumentieren. Und hier ist Vorsicht geboten, denn seit November 2021 gilt eine Strafrechtsverschärfung in diesem Bereich! |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig