15.03.2024 · Fachbeitrag · Transferzahlungen
Energiepreispauschale nicht gezahlt? Arbeitgeber brauchen Klagen von Angestellten nicht zu fürchten
| Um die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs abzumildern, wurde u. a. die sog. Energiepreispauschale beschlossen (ZP 06/2022, Seite 17). Diese sollte der Arbeitgeber in Höhe von 300 Euro an seine Beschäftigten auszahlen. Über die Abführung der Lohnsteuer konnte sich der Arbeitgeber dann das Geld vom Staat „zurückholen“. Arbeitgeber, die die Energiepreispauschale nicht gezahlt haben, können einer Klage Ihres Arbeitnehmers gelassen entgegensehen. Denn Schuldner gegenüber den Angestellten ist nicht der Arbeitgeber, sondern das Finanzamt. Das geht aus zwei aktuellen Gerichtsurteilen hervor (Finanzgericht [FG] Münster, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg [PKH] und FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.10.2023, Az. 1 K 163/23). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig