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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Kinderfreibetrag 2014: Einspruch einlegen und höheren Freibetrag verlangen

    | Viele Steuerzahler erhalten wegen einer Fristverlängerung bis 31. Dezember 2015 erst jetzt ihre Einkommensteuerbescheide 2014 vom Finanzamt. Wer Kinder hat, sollte gegen den Bescheid unbedingt Einspruch einlegen. Denn der Kinderfreibetrag war im Jahr 2014 unstrittig zu niedrig. |

     

    FG Niedersachsen hält Kinderfreibetrag 2014 für zu niedrig

    Bereits im Neunten Existenzminimumbericht vom 7. November 2012 hatte die Bundesregierung festgestellt, dass der Kinderfreibetrag im Jahr 2014 zu niedrig ist und um 72 Euro erhöht werden muss. Der Gesetzgeber vergaß es aber einfach, den Kinderfreibetrag im Jahr 2014 zu erhöhen. Das FG Niedersachsen hat deshalb ernstliche Zweifel, dass die Einkommensteuerbescheide 2014 rechtmäßig sind. Es hat einem Steuerzahler mit Kind deshalb die Aussetzung der Vollziehung gewährt (FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2016, Az. 7 V 237/15, Abruf-Nr. 146625).

     

    Eltern volljähriger Kinder sind zusätzlich benachteiligt

    Das FG ging noch einen Schritt weiter. Bei Ermittlung der Höhe des Kinderfreibetrags berücksichtigt der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 Euro pro Monat. Das liegt unter dem Sozialleistungsanspruch eines sechsjährigen Kindes. Für volljährige Kinder werden diese Werte ebenfalls herangezogen. Und das ist für das FG mehr als zweifelhaft. Der Kinderfreibetrag müsste für volljährige Kinder deshalb deutlich höher ausfallen - Experten gehen von einer Erhöhung von rund 400 Euro aus.

     

    So wahren Eltern ihre Rechte

    Betroffene Eltern könnten jetzt einwenden, dass sie nichts zu veranlassen brauchen, weil Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2014 hinsichtlich der „Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG“ ja vorläufig ergehen. Experten gehen aber davon aus, dass dieser Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO nicht den zu niedrigen Kinderfreibetrag 2014 umfasst.

     

    PRAXISHINWEIS | Eltern sollten sich auf den Vorläufigkeitsvermerk nicht verlassen, sondern selbst aktiv werden. ZP empfiehlt, wie folgt vorzugehen:

    • Legen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Einspruch ein.
    • Begründen Sie den Einspruch mit dem Beschluss des FG Niedersachsen.
    • Beantragen Sie zudem das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
    • Lehnt das Finanzamt ein Ruhen des Verfahrens ab, bitten Sie, dass das Finanzamt den Einspruch solange von der Bearbeitung zurückstellt, bis der notwendige Verfahrensstand für eine Verfahrensruhe erreicht wird.
     
    Quelle: ID 43975113