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  • 05.06.2015 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine zusätzliche Pflicht zum Notfalldienst wegen des Betriebs einer Zweigpraxis

    | Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat am 26. November 2014 geurteilt, dass (Zahn-)Ärzte, die eine Zweigpraxis betreiben, nur insgesamt einmal zum vollen Notfalldienst herangezogen werden dürfen und nicht zusätzlich zum Notfalldienst an der Hauptbetriebsstätte auch noch am Ort der Zweigpraxis (Az. L 5 KA 3306/12, Abruf-Nr. 144612 ). |