· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
Beteiligungsmöglichkeiten von Privatzahnärzten an einer MVZ-GmbH
von RAin, FA MedR Dr. Christina Thissen, Münster, voss-medizinrecht.de
| Inwieweit können sich rein privatzahnärztlich tätige Zahnmediziner als sogenannte „atypische stille“ Gesellschafter an einer vertragszahnärztlich zugelassenen MVZ-GmbH beteiligen und die Geschäftsführung übernehmen? Mit diesen Fragen hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) München in einer aktuellen Entscheidung zum Fall einer ärztlichen MVZ-GmbH zu befassen (Beschluss vom 10.12.2024, Az. 7 W 1704/24) ‒ die Entscheidung ist auch auf zahnärztliche MVZ übertragbar. |
Hintergrund
Privat(zahn-)ärzte gehören nicht zum Personenkreis der gem. § 95 Abs. 1a SGB V gründungsberechtigten MVZ-Gesellschafter. Eine reguläre Gesellschaftsbeteiligung ist damit ausgeschlossen. Bislang war schon anerkannt, dass sich Privat(zahn-)ärzte an einer Krankenhausträgergesellschaft beteiligen dürfen, die ihrerseits eine MVZ-Trägergesellschaft gründet (sog. mittelbare Beteiligung). Bei der Beteiligungsform des stillen Gesellschafters geht es hingegen um eine unmittelbare Gesellschafterstellung an der MVZ-Trägergesellschaft, bei der aber nur begrenzte Gesellschafterrechte eingeräumt werden.
Der Fall
Im streitgegenständlichen Fall bestand die betreffende MVZ-Trägergesellschaft aus zwei Vertragsärzten als Vollgesellschafter sowie einer Privatärztin als stillen Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Der stillen Gesellschafterin wurden Kontroll- und Beteiligungsrechte lediglich am privatärztlichen Teil der MVZ-GmbH eingeräumt. Am privatärztlichen Gewinn war sie hingegen in einem derartigen Umfang überobligatorisch beteiligt, dass der Gesamtgewinn der Gesellschaft letztlich gleichmäßig zwischen allen Gesellschaftern verteilt wurde, die Privatärztin also faktisch wirtschaftlich doch auch an vertragsärztlichen Einnahmen beteiligt war. Als die Vollgesellschafter die Abberufung der stillen Gesellschafterin als Geschäftsführerin beschlossen, wehrte sich die Privatärztin erfolglos gerichtlich.
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