· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
Keine Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst für Kinderzahnärzte
von Rechtsanwältin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster
| Jeder Vertragszahnarzt ist zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst verpflichtet. Diese Pflicht folgt unmittelbar aus seinem Zulassungsstatus und der damit einhergehenden Pflicht zur auch in zeitlicher Hinsicht umfassenden Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Eine Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst ist daher nur unter engen Voraussetzungen möglich. |
Gründe für eine Befreiung vom (zahn-)ärztlichen Notdienst
Zu den Voraussetzungen einer Befreiung formulieren die einzelnen Notfalldienstordnungen (NFDO) der Landeszahnärztekammern sogenannte Befreiungstatbestände, die sich inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden. Befreiungsgründe sind hiernach insbesondere
- eine körperliche Behinderung
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