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  • 06.03.2015 · Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht

    Zahnarzt darf zwei halbe Zulassungen haben – selbst in unterschiedlichen KZV-Bezirken!

    | Ein Vertragszahnarzt darf zwei hälftige Zulassungen an unterschiedlichen Standorten innehaben. Dies gilt selbst dann, wenn die Zulassungen in unterschiedlichen Bezirken einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) liegen. Maßgeblich ist allein, dass der Vertragszahnarzt den ihm obliegenden Präsenzpflichten nachkommt. Der restriktiven Verwaltungspraxis nahezu aller KZVen erteilte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 11. Februar 2015 ausweislich der bislang vorliegenden Pressemitteilung eine deutliche Absage (Az. B 6 KA 11/14, Abruf-Nr. 143938 ). |