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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Keine Aufteilung der Kosten für eine gemischt veranlasste Feier „nach Köpfen“

    | Die Aufwendungen für eine Feier können nicht „nach Köpfen“ aufgeteilt werden, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. In einem solchen Fall fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, sodass ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht kommt ( FG Baden-Württemberg 19.3.14, 1 K 3541/12 ; Rev. BFH VI R 46/14 ). |

     

    Streitig war, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Zulassung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abziehbar sind. Der Kläger hatte seine Kollegen und die weiteren Angehörigen seines Arbeitgebers nicht nur zur Steuerberater-Feier eingeladen, sondern auch zu seinem Geburtstag. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob Geburtstagsfeiern mit Kollegen bei seinem Arbeitgeber unüblich sind und der Kläger seine Kollegen zu seinem (runden) Geburtstag allein nicht eingeladen hatte. Entscheidend war, dass er durch das Veranstalten lediglich einer Feier selbst die Vermischung beruflicher und privater Belange herbeigeführt hat.

     

    Auch die Gesamtumstände sprachen für eine insgesamt private Feier: