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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Bestätigt: Produktwerbung mit ausschließlich positiven Kundenbewertungen ist rechtswidrig

    von RA und FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Eine Dentalhandelsgesellschaft darf Werbung für ihre Zahnersatzprodukte nicht mit Kundenbewertungen zu diesen Produkten auf einem Bewertungsportal im Internet „verlinken“, wenn dort lediglich die positiven Einträge aufgeführt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 19. Februar 2013 (Az. I 20 U 55/12, Abruf-Nr. 131463 , nicht rechtskräftig). Es bestätigte damit im Berufungsverfahren eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg. |

    Nur positive Bewertungen wurden angezeigt

    Die Dentalhandelsgesellschaft hatte auf ihrer Homepage mit einem Werbebanner informiert, dass Kunden ihre Leistungen in einem Bewertungsportal durch die Vergabe von weit über 4.000 Sternen positiv bewertet hätten. Durch einen Klick auf den Banner gelangte man auf die Bewertungsseite eines Dritten, auf der jedoch nicht alle Kundeneingaben veröffentlicht wurden.

     

    Zumindest teilweise wurden neutrale und negative Äußerungen nicht angezeigt; Einträge mit weniger als vier der maximal möglichen fünf Sterne wurden durch Zwischenschaltung eines Schlichtungsverfahrens systematisch zurückgehalten. Die Wettbewerbszentrale hatte deswegen geklagt und die Werbung gerichtlich verbieten lassen.