· Nachricht · Wettbewerbsrecht
BGH bestätigt: Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“
| Eine Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit kann keine x„Praxisklinik“ sein (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2018, Az. I ZR 58/18, Urteil unter www.dejure.org). Denn ein Verbraucher setze bei dem Begriff „Praxisklinik“ zumindest die Ausstattung der Praxis für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht voraus, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde. Wettbewerbsrechtlich sei eine solche Möglichkeit irreführend als Vorteil gegenüber einer rein ambulanten Zahnarztpraxis und gegenüber einer eigentlichen Zahnklinik zu bewerten. |
Weiterführender Hinweis
- Zu den Entscheidungen der Vorinstanzen siehe ZP 05/2018, Seite 1 und ZP 02/2018, Seite 2
Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 2 | ID 45573654