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  • · Wettbewerbsrecht

    Urteil: „Master of Science Kieferorthopädie“ ist kein „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“

    Bild: ©Boris Zerwann - adobe.stock.com

    | Ein Zahnarzt darf sich nicht als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ bezeichnen, wenn er nicht die nach dem Weiterbildungsrecht einer Zahnärztekammer erworbene Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ führen darf. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden (Urteil vom 30.04.2021, Az. 6 U 263/20). |

     

    Das OLG hält die Bezeichnung für irreführend, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, der Zahnarzt sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Tatsächlich verfügte der Beklagte nicht über einen von der Landeszahnärztekammer anerkannten Fachzahnarzttitel, sondern einen in Österreich erworbenen „Master of Science Kieferorthopädie“, der ihn qualifiziert, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Die Irreführung ergebe sich insbesondere daraus, dass er einen Begriff verwende, der nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer als alternative Gebietsbezeichnung für einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie aufgeführt sei.

     

    Zuvor hatte bereits das Landgericht (LG) Aurich der Klage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Begriffe „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ und „KFO-Fachpraxis“ stattgegeben (Urteil vom 01.09.2020, Az. 3 O 25/20). Den Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ hatte das LG hingegen abgewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte deswegen Berufung zum OLG Oldenburg eingelegt.

     

    MERKE | Die Wettbewerbszentrale rät Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten zur Vorsicht bei allen Bezeichnungen, die mit geregelten Weiterbildungs- oder Zusatzbezeichnungen verwechslungsfähig sind. Derjenige, der diese Bezeichnungen verwendet, ohne die Weiterbildung absolviert und die Anerkennung durch seine Kammer erhalten zu haben, verschafft sich letztlich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern, die die Befähigung für ein bestimmtes Fachgebiet nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnungen erworben haben.

     
    Quelle: ID 47431118