08.06.2020 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Werbung mit einem privaten zahnärztlichen Notfalldienst darf nicht wie öffentlich-rechtlicher Notdienst wirken
| Zahnärzte dürfen auf ihrer Homepage nicht mit einem „zahnärztlichen Notfalldienst“ in einer Art und Weise werben, die den Eindruck erweckt, es handele sich um den öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst. Eine solche Werbung ist irreführend und wettbewerbswidrig (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 06.03.2020, Az. 6 U 140/19, dejure.org ). |
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